Berufsschulpflicht Art. 39

(1) Nach dem Ende der Vollzeitschulpflicht oder des freiwilligen
Besuchs der Hauptschule nach Art. 38 wird die Schulpflicht durch den
Besuch der Berufsschule erfüllt, soweit keine andere in Art. 36
genannte Schule besucht wird.
(2)
1Wer in einem Ausbildungsverhältnis nach dem
Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung steht, ist bis zum Ende des
Schuljahres berufsschulpflichtig, in dem das 21. Lebensjahr vollendet
wird, davon sind ausgenommen Auszubildende mit
Hochschulgangsberechtigung.
2Die Berufsschulpflicht endet mit dem Abschluss einer staatlich anerkannten Berufsausbildung.
3Die Berufsschulpflicht nach Satz 1 schließt die
Verpflichtung zum Besuch des Berufsgrundschuljahrs ein, wenn es für den
gewählten Ausbildungsberuf nach Art. 11 Abs. 4 eingeführt ist.
(3)
1Vom Besuch der Berufsschule befreit ist, wer
- in den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des mittleren Dienstes eingestellt wurde,
- der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Bayerischen Bereitsschaftspolizei angehört,
- ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableistet,
- ein Berufsvorbereitungsjahr, das Berufsgrundschuljahr, ein
Vollzeitjahr an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten
Berufsfachschule oder einen einjährigen Vollzeitlehrgang, der der
Berufsvorbereitung dient, mit Erfolg besucht hat,
- den mittleren Schulabschluss erreicht hat,
- von der Berufsschule nach Art. 86 Abs. 4 Satz 2 entlassen ist.
2Absatz 2 bleibt unberührt.
(4)
1Berufsschulpflichtige ohne Ausbildungsverhältnis können allgemein oder im Einzelfall vom Besuch der Berufsschule befreit werden
- bei einem Besuch von Vollzeitlehrgängen, die der Vorbereitung auf staatlich geregelte schulische Abschlussprüfungen dienen,
- nach elf Schulbesuchsjahren, wenn ein Beschäftigungsverhältnis besteht,
- bei Vorliegen eines Härtefalls.
2Absatz 2 bleibt unberührt.
Quelle: www.by.juris.de
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